Schwangerschaftskonfliktberatung

Frau hält sich mit einer Hand den Kopf, sitzt an ein Bett angelehnt weinend auf dem Boden

Schwangere, die erwägen, die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, haben in diesem Entscheidungsprozess einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch eine staatlich anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle. Das bedeutet, dass die Entscheidung, die Schwangerschaft abbrechen lassen, einzig und allein bei der Schwangeren liegt. Diese höchstpersönliche Entscheidung kann und darf niemand anderes für die betroffene Frau treffen.

Es ist die gesetzliche Aufgabe der Schwangerschaftskonfliktberatung zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen. Trotz dieser Vorgabe sind alle Berater*innen verpflichtet, die Beratungsgespräche ergebnisoffen zu führen. Das heißt, sie sollen die Frau darin unterstützen, eine für ihr Leben stimmige eigene Entscheidung zu treffen, die sie auch in Zukunft vor sich vertreten kann – wie auch immer die Entscheidung ausfällt.

Wer sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, kann in Deutschland zwischen dem instrumentellen und dem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch wählen.

Rechtslage, Indikationen und Fristen

Wer sich für einen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) entscheidet, muss gesetzliche Regelungen und Fristen einhalten. Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.

Rechtslage

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach §218 Strafgesetzbuch (StGB) zwar grundsätzlich strafbar. Jedoch kann die Schwangerschaft straffrei abgebrochen werden, wenn der Abbruch nach den Vorgaben der sogenannten „Beratungsregelung“ (§218a Abs. 1StGB) oder auf Grundlage einer medizinischen oder einer kriminologischen Indikation vorgenommen wird.

Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung

  • Die Schwangere muss den Schwangerschaftsabbruch verlangen
     
  • Die Schwangere muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff eine Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle in Anspruch nehme
     
  • Der  vorgeschriebene Beratungsschein muss ausgehändigt werden (Bestätigung darüber, dass die Schwangere eine Schwangerschaftkonfliktberatung bekommen hat)
     
  • Es dürfen seit der Empfängnis (Befruchtung) nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein
     
  • Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden
     
  • Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt haben

Die Schwangere bleibt selbst straffrei, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung durch eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. (Straflosigkeit der Schwangeren nach § 218a Absatz 4 Satz 1 StGB).

Schwangerschaftsabbruch nach einer medizinischen Indikation

Eine medizinische Indikation liegt dann vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Die medizinische Indikation muss von einer Ärzt*in bescheinigt werden. Zwischen der Mitteilung der ärztlichen Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei volle Tage liegen, es sei denn, das Leben der Schwangeren ist in unmittelbarer Gefahr. Willigt die Schwangere ein, ist der Abbruch nach medizinischer Indikation nicht strafbar (§ 218a Abs.2 StGB).

  • Vor der Ausstellung der medizinischen Indikation muss die Schwangere von einer Ärzt*in über alle medizinischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs beraten werden
     
  • Die Schwangere muss über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung informiert werden
     
  • Die Ärzt*in verpflichtet, der Schwangeren auf ihren Wunsch hin Kontakte zu Beratungsstellen zu vermitteln
     
  • Wenn der Schwangeren die ärztliche Indikation ausgehändigt wird, muss sie der Ärzt*in schriftlich bestätigen, dass sie beraten und auf die Möglichkeit der Beratung durch weitere Stellen hingewiesen wurde
     
  • Ein Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Indikation ist auch nach der zwölften Woche nach Empfängnis (14. Woche nach dem ersten Tag der letzten Monatsblutung) möglich
     
  • Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärzt*in vorgenommen werden, die die Indikation ausgestellt hat

Schwangerschaftsabbruch nach einer kriminologischen Indikation

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung, beruht (Indikationen nach § 218a Absatz 2 und 3 StGB).

  • Für Mädchen, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres schwanger werden, gilt immer eine kriminologische Indikation. Bei der kriminologischen Indikation gibt es keine Beratungspflicht, allerdings einen Anspruch auf Beratung, falls die Schwangere dies wünscht
     
  • Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen (14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regel) vergangen sein. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von dem Arzt oder der Ärztin vorgenommen werden, der oder die die Indikation ausgestellt hat.

Quelle: BZGA

Aktuelle Informationen

Ansprechperson

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken