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Ja, an der Art der Einrichtung ändert sich nichts, auch wenn die Begrifflichkeit sich mit dem BTHG in "besondere Wohnformen" geändert hat und eine Ambulantisierung fokussiert wird. Die bisherige systematische Unterscheidung von stationär, teilstationär und ambulanten Leistungen entfällt somit weitgehend, jedoch nicht vollständig. Stationäre Wohnformen werden künftig mit unterschiedlichen… » weiterlesen
Leben Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen, erhalten sie die Regelbedarfsstufe 2. Ein Barbetrag wird nicht mehr ausgezahlt, sondern aus dem Regelsatz bleibt ein Betrag in vergleichbarer Höhe zur persönlichen Verfügung (sogenannte Barmittel). Die Höhe soll im Gesamtplanverfahren besprochen und vereinbart werden.
Die Regelsätze erhöhen sich ab dem 01.01.2020 und können hier abgerufen… » weiterlesen