Was mache ich mit Leistungen, die in der Arbeit mit Suchterkrankten erforderlich sind, die diese aber gar nicht in Anspruch nehmen möchten? Wie z.B. obligatorische Alkoholkontrollen

Verpflichtungen zur Inanspruchnahme von Leistungen können allenfalls über den Betreuungsvertrag mit dem Leistungsberechtigten hergestellt werden.

Vorleistungen werden nicht vergütet. Kapazitätsausweitungen müssen also an aktuelle Bedarfsentwicklungen angepasst werden.

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