Gibt es eine endgültige Klärung zur Problematik der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege, speziell für das Angebot der ambulant betreuten Wohngemeinschaften?

Hier gab es ja den Vorstoß der Pflegekassen, die WGs als besondere Wohnform einzustufen. Das hätte zur Folge, dass in den WGs zukünftig keine ambulanten Pflegesachleistungen mehr erbracht werden könnten, sondern für die Pflege nur noch die monatliche Pauschale von 266 € nach § 43a SGB XI über die Pflegeversicherung finanziert werden würden.

Für die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege gilt § 82 LRV SGB IX und die von der AG Schnittstelle erarbeiteten Unterlagen, sofern diese von der Vertragskommission SGB IX angenommen werden. Im Übrigen bestehet eine Abgrenzungsproblematik in einer WG nur dann, wenn die Wohnraumüberlassung gekoppelt mit der Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen erfolgt. Sind Vermietung und Betreuung strikt voneinander getrennt und das eine vom anderen unabhängig , gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht und damit auch nicht der § 43a SGB XI.

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