Kann bspw. auch im elterlichen Haushalt, der obdachlosenrechtlichen Unterbringung, im Unterschlupf also bei wohnungslosen Menschen Begleitung erfolgen ggf. in Verbindung/ parallel zu §§ 67 SGB XII?
Die Leistungen der Sozialen Teilhabe sind unabhängig von der Wohnform zu erbringen. Bei entsprechendem Bedarf stehen sie auch neben Leistungen nach den §§ 67 SGB XII. Kann der Bedarf durch das soziale Umfeld (z.B. Familie) befriedigt werden, besteht aber kein Ansruch auf entsprechende Eingliederungshilfeleistungen.