Kostenheranziehung junger Menschen in Jugendhilfe abgeschafft

Fachinformation - geschrieben am 11.11.2022 - 14:20

Einstimmig hat der Bundestag in seiner Sitzung am 10.11.2022, die von der Bundesregierung geplante Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Der Kostenbeitrag von junger Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII soll somit auf "0" gesetzt werden. Der bisherige Anteil der Kostenheranziehung aus Einkommen bis zu 25% wird nach Zustimmung des Bundesrats entfallen.

Im Gesetzesentwurf fand erfreulicherweise auch eine Regelung für junge Menschen in stationären Angeboten der Jugendhilfe und in Pflegefamilien, die Ausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach SGB III erhalten, Berücksichtigung. Bisher muss diese Beihilfe und das Ausbildungsgeld vollständig als zweckgleiche Leistung im Sinne des § 93 Abs.1 S. 3  SGB VIII an das Jugendamt abgegeben werden. Künftig sollen sie einen Teil ihres Einkommens (Freibetrag) behalten dürfen.

In der Begründung für die Gesetzesänderung wurde angeführt, dass die Kostenheranziehung dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe widerspricht. „Wachsen junge Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie auf, haben sie bereits mit zusätzlichen Herausforderungen umzugehen und dadurch einen schwierigeren Start in ein eigenständiges Leben. Dieser Start wird nochmal erschwert, wenn sie einen Teil ihres Einkommens, das sie zum Beispiel im Rahmen eines Schüler- oder Ferienjobs oder ihrer Ausbildung verdienen, abgeben müssen.“

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetzentwurf zugestimmt. Die Gesetzesregelung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Somit können ab 2023 junge Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII nicht mehr zu den Kosten herangezogen werden.   

Von Seiten des Gesamtverbands gibt es hierzu eine Fachinformation

 

Zum Hintergrund: Bisher werden in der Kinder- und Jugendhilfe junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und die ein eigenes Einkommen haben, zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen herangezogen. Dies gilt auch für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII). Ein Kostenbeitrag ist bis zu 25 % des Einkommens möglich. Auch die Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach §19 SGB VIII werden bisher abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten aus ihrem Einkommen herangezogen.

Die Bundesregierung will dies ändern und hat deshalb die Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht nun vor, die Kostenheranziehung bei jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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