VERORDNUNG Z. VORZEITIGEN AUSSETZEN V. MASKEN-& TESTPFLICHT zum 1.3.23 VERKÜNDET

Fachinformation - geschrieben am 27.02.2023 - 14:46

Testpflichten vorzeitig ausgesetzt; Maskenpflicht nur noch für Besucher*innen

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24. Februar werden die  Testnachweispflichten in den Pflegeeinrichtungen und -diensten, den medizinischen Einrichtungen und den Einrichtungen und Diensten, die Teilhabeleistungen erbringen (nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG) ab 01. März 2023 vorzeitig ausgesetzt.

Zudem werden  mit der Verordnung die bislang geltenden Maskenpflichten in den o.g. Einrichtungen und Diensten eingeschränkt, sodass diese vom 01. März bis zum 07. April 2023 nur noch für Besucher*innen von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Nr. 3 (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) fortgelten.

Für die Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt ab 1. März:
-    Testpflichten sind ausgesetzt
-    Maskenpflicht nur noch für Besucher*innen.

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