VERORDNUNG Z. VORZEITIGEN AUSSETZEN V. MASKEN-& TESTPFLICHT zum 1.3.23 VERKÜNDET

Fachinformation - geschrieben am 27.02.2023 - 14:46

Testpflichten vorzeitig ausgesetzt; Maskenpflicht nur noch für Besucher*innen

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24. Februar werden die  Testnachweispflichten in den Pflegeeinrichtungen und -diensten, den medizinischen Einrichtungen und den Einrichtungen und Diensten, die Teilhabeleistungen erbringen (nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG) ab 01. März 2023 vorzeitig ausgesetzt.

Zudem werden  mit der Verordnung die bislang geltenden Maskenpflichten in den o.g. Einrichtungen und Diensten eingeschränkt, sodass diese vom 01. März bis zum 07. April 2023 nur noch für Besucher*innen von Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Nr. 3 (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) fortgelten.

Für die Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt ab 1. März:
-    Testpflichten sind ausgesetzt
-    Maskenpflicht nur noch für Besucher*innen.

Ansprechperson

test Michael Tränkle

Michael Tränkle
Michael Tränkle
Leitung Soziale Rehabilitation, Teilhabe und Inklusion
Referat Soziale Teilhabe Menschen mit Behinderung, Frühförderung, Kinder u. Jugendliche m. Behinderung
Büro: 0711 2155-228

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