Entfall Corona-Auflagen in den IFF seit 01.02.2023

Fachinformation - geschrieben am 07.02.2023 - 07:52

Gern informieren wir nachfolgend über die Veränderungen im Zusammenhang mit pandemiebedingten Vorgaben in und für Interdisziplinäre Frühförderstellen, die seit Inkrafttreten der überarbeiteten CoronaVO gelten:

Seit dem 31.01.2023 gibt es keine landesrechtlichen Regelungen zu Maskenpflichten mehr (§ 3 der CoronaVO wurde aufgehoben).

Es gilt jetzt lediglich noch § 2 CoronaVO, in dem das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie das regelmäßige Belüften von Innenräumen generell empfohlen wird.

Maskenpflichten sind derzeit nur noch bundesrechtlich im Infektionsschutzgesetz geregelt (§ 28b IfSG), auf die die von ihnen geschilderten Fallkonstellationen in der IFF keine Anwendung finden.

Eine rechtlich bindende Verpflichtung zum Tragen einer Maske in Interdisziplinären Frühförderstellen besteht vor diesem Hintergrund also nicht und demnach müssen auch die medizinisch-therap. Mitarbeitenden nun ebenfalls keine Masken mehr tragen. Die heilpäd. Mitarbeitenden müssen dies ja bereits seit Herbst nicht mehr, da sie ja in den IFF in der Regel keine pflegerischen Tätigkeiten erbringen.

Mit Blick auf die Empfehlungen in § 2 CoronaVO rät das Sozialministerium BW jedoch weiterhin zum Maskentragen auch im Bereich der IFF. Selbstverständlich nur auf freiwilliger Basis und wenn das Tragen einer Maske mit dem therapeutischen Auftrag der Fachkräfte in IFF vereinbar ist.

 

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