Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigte

Fachinformation - geschrieben am 18.03.2022 - 11:57

Update vom 19.12.2022

Neues BMF-Schreiben zur Verlängerung der Geltungsdauer bis 31. Dezember 2023

Das Bundesfinanzministerium hat die bestehenden Billigkeitsregelungen, die im Zusammenhang mit der Corona Pandemie im gemeinnützigkeitsrechtlichen Bereich erlassen wurden, bis Ende 2023 verlängert. Dazu hat es mit Schreiben vom 15.12.2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht.

Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2021 verwiesen.

Ausgenommen von der Verlängerung ist die weitere Anwendung des Abschnitts VII, Absätze 2 bis 4 des BMF-Schreibens in der Fassung vom 18.12.2020.

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen hatte das BMF umfangreiche steuerliche Erleichterungen bekannt gegeben.

Dazu gehörten u.a.:

I. Vereinfachte Zuwendungsnachweise für Corona-Hilfen für Sonderkonten u.a. im Bereich der freien Wohlfahrtspflege.
II. Spendenaktionen für Corona-Betroffene: Danach ist es unschädlich, wenn gemeinnützige Körperschaften Mittel für andere Satzungszwecke verwenden, ohne ihren Satzungszweck zu ändern. Dies gilt nicht für die Unterstützung von Unternehmen oder Selbständige, sondern nur innerhalb der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke. Bitte beachten Sie aber hier eine evlt. abweichende zivilrechtliche Bindung.

III. Maßnahmen für Corona-Betroffene, wonach eine Körperschaft Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung Betroffene unterstützen kann. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Ausdrücklich genannt sind Einkaufsdienste und vergleichbare Dienste, die für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich sind.
IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen als Sponsoring oder Zuwendungen an Geschäftspartner als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
V. Arbeitslohnspende
VI. Aufsichtsratsvergütungen
Unter VII. sind Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise aufgeführt: Danach wird es nicht beanstandet, wenn steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Sachmittel oder Räumlichkeiten an andere Bereiche zur Verfügung stellen, die zur Bewältigung der Corona-Krise notwenig sind; so können diese Betätigungen sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden.
VIII. Mittelverwendung:
1. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung kann die steuerbegünstigte Körperschaft mit Mitteln aus den anderen Bereichen unschädlich ausgleichen, wenn diese Verluste nachweislich aufgrund der Corona-Krise eingetreten sind.
2. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, wenn gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit derzeit nicht möglich ist.
 

Dokumente zum Download unter https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/verlaengerung-der-gemei…

(Quelle Fachinformation des Gesamtverbandes vom 16.12.2022, Verfasserin Erika Koglin, Referentin Steuer- und Gesellschaftsrecht)

 

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Update vom 08.12.2022

BMF verlängert steuerliche Maßnahmen zum Ukraine-Krieg

Das BMF hat die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bis Ende 2023 verlängert. Für gemeinnützige Einrichtungen gelten folgende Regelungen (vgl. BMF, Schreiben vom 17.11.2022, Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :018, Abruf-Nr. 232418):

  • Der vereinfachte Spendennachweis bei Zahlungen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto eines anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. seiner Mitgliedsorganisationen. Das gilt auch für bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto eingezahlte Spenden.
  • Mittel dürfen ohne Rücksicht auf den Satzungszweck für Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verwendet werden. Dabei kann zudem auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
  • Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, dürfen diese Leistungen sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

(Quelle: Vereinsbrief 12/2022).

 

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.03.2022 steuerlich erleichternde Regelungen getroffen, die der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge dienen.

Die Erleichterungen gelten für nachfolgende Maßnahmen, die im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Viele der Regelung sind bereits aus der Flüchtlingshilfe 2015 und der Corona Krise bekannt.

I. Spenden - vereinfachter Zuwendungsnachweis

Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Des Weiteren ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Dabei kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Auch eine Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 1 AO an andere steuerbegünstigte Organisationen ist unschädlich.

II. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es auch ausnahmsweise, wenn die Körperschaft sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt.

Bitte beachten Sie, dass zivilrechtliche Vorgaben (bspw. in Ihrer Satzung) nicht Gegenstand des BMF-Schreibens sind.

III. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen sind Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO, auf die besondere steuerliche Vorschriften aus der Umsatzsteuer Anwendung finden.

Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, wenn die Unterbringung in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung erfolgt.

IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen eines sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt.

V. Lohnsteuer

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung iSd § 10b Abs. 1 S. 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dies gilt auch für die teilweise Lohnverwendung von Beamten, Richtern, Soldaten oder Tarifbeschäftigten. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dürfen diese steuerfrei belassenen Lohnteile nicht als Spende berücksichtigt werden.

VI. Aufsichtsratvergütungen

Sinngemäß gelten die Regelungen unter V. auch für Aufsichtsratsvergütungen.

VII. Umsatzsteuer

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg zur Verfügung, so ist eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach § 65 AO sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich unschädlich.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

VIII. Schenkungssteuer

Schenkungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge können von der Schenkungssteuer nach § 13 ErbStG befreit werden.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben (https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/2022-03-17-Stl-M…).

(Quelle: Fachinformation des Gesamtverbandes vom 18.03.2022, Verfasserin Erika Koglin).

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