Akteneinsicht

Fachinformation - geschrieben am 15.12.2022 - 10:08

Akteneinsicht

Haben ehemalige Kinder/ Jugendliche in Jugendheimen das Recht in Arztbriefe und in die über sie erstellten Akten Einsicht zu nehmen?

Wie ist die korrekte Vorgehensweise seitens der Einrichtung auf entsprechende Anfragen zu reagieren?

Grundsätzlich hat jede betroffene Person das Recht, Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO zu verlangen. Zudem kann der Anspruchsteller vom Verantwortlichen verlangen, eine Kopie seiner Daten zu erhalten. D.h. der Auskunftsanspruch ist unstrittig, auch das Verlangen nach Kopien.

Mit dem Auskunftsrecht garantiert Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach können betroffene Person von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden.

Die Auskunft muss kostenfrei erfolgen. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen Verantwortliche Kosten in Rechnung stellen, und dann auch nur angemessene Verwaltungskosten, wenn der Betroffene z.B. eine zweite oder „weitere Kopie“ verlangt oder wenn es sich um einen exzessiven Antrag handelt (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

Die Anfrage muss unverzüglich, also „ohne schuldhaftes Zögern“, beantwortet werden, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags .

Weitere Informationen auch in unserer Handreichung vom Datenschutz, Seite 17 (siehe https://paritaet-bw.de/system/files/2019-05/2018_04_17_paritaet_datenschutz_handreiche_2018final.pdf).

 

 

 

 

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