Spenden zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens

Fachinformation - geschrieben am 03.03.2023 - 08:48

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 ein „Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien“ herausgegeben. Die Maßnahmen im sog. Katastrophenerlass gelten vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023.

Vgl. BMF, Schreiben vom 27. Februar 2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019.

Spenden möglich

Demnach ist es befristet unschädlich, wenn steuerbegünstigte Körperschaften die Hilfe für Erdbebenopfer fördern, obwohl das als solches nicht in ihrer Satzung festgelegt ist. Steuerbegünstige Körperschaften können Spendenaktionen ins Leben rufen und die Erlöse für die Unterstützung von Erdbebenopfern nutzen. Dabei können die steuerbegünstigten Körperschaften die Erträge entweder direkt für die Unterstützung der Erdbebenopfer nutzen oder diese an andere Organisationen weitergeben, welche sich dies zur Aufgabe gemacht haben.

Für die erhaltenen Zuwendungen müssen die Körperschaften eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, in welcher sie auf die Sonderaktion hinweisen. Unter Umständen reicht derzeit – je nach Zuwendungshöhe – bereits ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts statt einer Zuwendungsbestätigung aus.

Nicht begünstigt sind allerdings Unterstützungsleistungen, die außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke liegen. Das wären unter anderem solche Leistungen an besonders vom Erdbeben betroffene Unternehmen, Selbstständige oder Hilfefonds von Kommunen.

Verwendung bereits vorhandener Mittel

Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung  selbst zu prüfen und zu dokumentieren.

Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. (in den betrieblichen Bereich) an von dem Schadenereignis besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind insoweit nicht begünstigt

Bei der Auswahl von Mitteln ist allerdings drauf zu achten, dass diese keiner anderweitigen Zweckbindung unterfallen.

Vorsicht bei Stiftungen, die außerhalb ihrer Satzungszwecke tätig werden

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Stiftungen, wenn es um die Zulässigkeit von Tätigkeiten geht, die außerhalb ihres Satzungszwecks liegen, die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

 

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