Das KVJS-Landesjugendamt hat in Abstimmung mit Städte- und Landkreistag die Empfehlungen für Sonderaufwendungen in der stationären Jugendhilfe rückwirkend zum 01.01.2024 angepasst. Mit Rundschreiben RS 48/2024 vom 14.03.2024 hat das KVS-Landesjugendamt über die Änderungen wie folgt informiert:
Die wesentlichen Änderungen umfassen:
- Wegfall der Bekleidungsergänzung für junge Menschen mit einem Einkommen von über 649 Euro pro Monat (Pkt. 3.2.2 der Empfehlungen): Aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Bereich der Kostenbeteiligung junger Menschen (Wegfall der Heranziehung aus Vermögen sowie der Wegfall der Heranziehung aus Einkommen), erhalten junge Menschen, die ein monatliches Einkommen von über 649 Euro (Mindestvergütungssatz erstes Ausbildungsjahr 2024) beziehen, keine Bekleidungsergänzung mehr. Sie können die Kosten für Bekleidung aus ihrem Einkommen bestreiten.
- Weihnachtsbeihilfe (Pkt. 4 der Empfehlungen): Die seit Jahren unveränderte Weihnachtsbeihilfe wird mit Blick auf die gestiegenen Kosten und die Inflation von 31 Euro auf 45 Euro erhöht. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Bereich der Kostenbeteiligung junger Menschen (Wegfall der Heranziehung aus Vermögen sowie der Wegfall der Heranziehung aus Einkommen), erhalten junge Menschen, die in einem Ausbildungs- oder anderen Vertragsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, keine Weihnachtsbeihilfe.
- Erhöhung der Mindestvergütung in Ausbildung (Pkt. 5.3 der Empfehlungen und Anlage 1): Der Mindestvergütungssatz für Auszubildende im ersten Lehrjahr hat sich 2024 auf 649 Euro erhöht. Seit 1. Januar 2024 erfolgt eine jährliche Fortschreibung für das erste Ausbildungsjahr durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).
Ansprechperson