Vorab ist auf § 60 Absatz 3 SGB IX hinzuweisen, dieser soll zum Ausdruck bringen, dass die Leistungsträger keine Verpflichtung haben, eine Struktur von anderen Leistungsanbietern zu schaffen. Der Leistungsträger (insbes. Bundesagentur für Arbeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich und Träger der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich) entscheidet, ob ein anderer Leistungsanbieter für einen Menschen mit Behinderung tätig werden kann, wenn es einen solchen gibt. Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht nach § 62 SGB IX zu berücksichtigen. Der Leistungsträger muss aber kein Angebot nach § 60 SGB IX schaffen, wenn es in seinem Zuständigkeitsbereich kein solches Angebot gibt.
Für die BA kommt das Zulassungsverfahren nach der AzAV (§§ 178 ff. SGB III) zur Anwendung (siehe Fachkonzept)
Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es keine Vorab-Zulassung eines anderen Leistungsanbieters. Der Träger der Eingliederungshilfe muss im konkreten Einzelfall darüber entscheiden, ob er mit einem anderen Anbieter auf dessen Antrag nach den Vorschriften des Teil 2 Kapitel 8 SGB IX eine schriftliche Vereinbarung zur Durchführung der Leistung nach § 60 SGB IX durchführen will. Ergibt die Prüfung, dass der Anbieter die Voraussetzungen erfüllt und ist der andere Leistungsanbieter bereit, den Leistungsberechtigten aufzunehmen, führt das Wunsch- und Wahlrecht (§ 62 SGB IX) dazu, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Leistung bei diesem anderen Anbieter grundsätzlich zu bewilligen hat. Dies ist im Rahmen des partizipativen Gesamtplanverfahrens festzustellen.