Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen

Fachinformation - geschrieben am 11.05.2022 - 10:13

Update vom 3. Juni 2023

Das Ministerium für Gesundheit, Soziales und Integration hat als oberster Heimaufsichtsbehörde einen neuen Erlass zur Anwendung und Auslegung des § 16 WTPG erlassen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den anliegenden Erlass vom 9. Mai 2023.

Ziel des § 16 WTPG ist es pflegebedürftige, psychisch kranke und behinderte Menschen vor finanzieller Ausnutzung zu schützen und ihre Testierfreiheit zu sichern. Zudem soll verhindert werden, dass der Träger mit Rücksicht auf empfangende oder versprochene Zuwendungen einzelne Bewohner bevorzugt oder benachteiligt. Eine unterschiedliche Behandlung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, soll verhindert werden. Dieser Schutz ist notwendig wegen der vielfältigen Möglichkeiten , die der Träger und die Beschäftigten haben, auf die Lebenssituation des Bewohners Einfluss zu nehmen.

Das vereinbarte Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung muss natürlich gezahlt werden. Darüber hinaus dürfen aber keine Leistungen an das Heim oder die dort Beschäftigten fließen. Das betrifft sowohl Geld als auch geldwerte Leistungen. So darf z.B. kein zinsloses Darlehen an das Heim vergeben werden (geldwerte Leistung) oder keine kostenlosen Planungen durch einen Architekten vorgenommen werden. Verboten ist schon das Sichversprechenlassen solcher Leistungen. Das gilt gerade auch schon bei Bewerbern um einen Heimplatz. Niemand soll bei der Heimplatzvergabe bevorzugt werden.

Das Gesetz finden Sie unter https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WohnteilhG+BW…

 

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Verbot der Leistungsannahme in stationären Einrichtungen und abWG nach § 16 WTPG

Mit Bezug auf den als Anlage beigefügten Erlass des Sozialministeriums als oberster Heimaufsichtsbehörde verlangen die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg mitunter bei Spenden an Einrichtungsträger noch  bis zur Entscheidung über eine Ausnahme nach § 16 Absatz 5 WTPG die Verwahrung der überwiesenen Beträge auf einem Treuhandkonto bzw. Sperrkonto. Nach neuer Bewertung der Sach- und Rechtslage wird an dieser Vorgabe nicht weiter festgehalten. Überwiesene Geldbeträge können nach folgenden Maßgaben bis zur Entscheidung über eine Ausnahme nach § 16 Absatz 5 WTPG auf dem Girokonto des Trägers verbleiben:

  • „Sich-Versprechen-lassen“ bzw. „Sich-Gewähren-Lassen“, § 16 Absatz 1 WTPG

Maßgeblich kommt es darauf an, dass der Träger sich die Leistungen hat versprechen oder gewähren lassen. Die Norm lehnt sich generell an § 138 Abs. 2 BGB an (vgl. BT-Drs. 7/180, 15), was durch diese Wortwahl verdeutlicht wird. Es kann daher zur Auslegung auf § 138 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Das „Sich-Versprechen-Lassen“ erfasst das Verpflichtungsgeschäft und bedeutet die Annahme eines auf die zukünftige Hingabe eines Vermögensvorteils gerichteten Angebots. Das „Sich-Gewähren-Lassen“ erfasst das Verfügungsgeschäft und bedeutet das Annehmen eines Vorteils mit dem Willen, ihn im eigenen Interesse auszunutzen.

Sofern der Zuwendung einer Geldleistung oder geldwerten Leistung kein Rechtsgeschäfts zwischen Zuwendendem und Träger mit entsprechender Annahme des Angebots zu Grunde liegt oder die Zuwendung ohne Kenntnis des Trägers erfolgt, liegt ein Sich-Versprechen-Lassen“ bzw. „Sich-Gewähren-Lassen“ (noch) nicht vor. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Geldbetrag ohne Kenntnis des Trägers auf das Girokonto des Trägers überwiesen wird. Gleichgelagert sind die Fälle, in denen dem Träger Bargeld oder ein Scheck ohne vorherige Kenntnis zugewendet wird. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit der einseitigen Testamentseinsetzung des Trägers, bei der die Verbotswirkung von § 16 Absatz 1 WTPG nur eintritt, wenn zwischen Zuwendendem und Bedachten ein Einvernehmen besteht, welches auch in der bloßen Kenntnis von der Zuwendung und der (zumindest innerlichen) Zustimmung oder Billigung bestehen kann.

In diesem Fall hat der Träger unverzüglich bei Kenntniserlangung einen Annahmevorbehalt gegenüber dem Zuwendenden auszusprechen und die Heimaufsicht z.B. per Kontoauszug über die Zuwendung zu informieren, um eine Entscheidung nach § 16 Absatz 5 WTPG herbeizuführen. Einer Verschiebung des überwiesenen Geldbetrags auf ein Treuhand- oder Anderkonto oder einer Einzahlung des Bargeld auf ein Treuhand- oder Sperrkonto bedarf es in diesem Fall nicht.

Die im als Anlage angeschlossenen Erlass zitierte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Sofern der Träger aufgrund des Annahmevorbehalts zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Zuwendung nicht ausdrücklich oder stillschweigend annimmt, ist eine Ausnahme nach § 16 Absatz 5 WTPG weiterhin möglich. Die reine Kenntniserlangung von der Zuwendung führt noch nicht zur Nichtigkeit (§ 134 BGB) des der Zuwendung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts.

  • Wird eine Ausnahme nach § 16 Absatz 5 WTPG nicht erteilt, ist die Zuwendung unverzüglich zurück zu gewähren. Die Rückgewährung ist der Heimaufsicht nachzuweisen.
  • Die Heimaufsichtsbehörde hat bei Versagung der Ausnahme nach § 16 Absatz 5 WTPG den Zuwendenden zu unterrichten.

(Quelle: E-Mail vom 4. Mai 2022 von Dr. Andreas Vogelmann, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg)

Erlass MSI vom 9. Mai 2023
Ansprechperson
19.02.1990 Mitteilung MSI zu Spenden Heimbewohner

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