Der GKV-S hat am 30.03.2020 weitere Erläuterungen zum Pflegerettungsschirm veröffentlicht.
Erstattung von coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für Pflegeeinrichtungen(auf Basis von § 150 Abs. 2 und 3 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)
Die Corona-bedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen, können durch die voll- und teilstationären Pflegeheime und die ambulanten Pflegedienste bei noch zu benennenden zuständigen Pflegekassen unbürokratisch geltend gemacht werden. Hierfür werden in Kürze Listen und Formulare veröffentlicht.
- Finanzierung von zusätzlicher Schutzausrüstung
- Finanzierung zusätzlicher Personalkosten für die ambulante und stationäre Pflege
- Finanzieller Ausgleich von Mindereinnahmen für die ambulante, stationäre Pflege
Unterstützung für Pflegebedürftige während der Corona-Pandemie
- Voraussetzungen für die Kostenerstattung
Bereits seit Beginn der Corona-Pandemie erfolgte Maßnahmen