Bei Änderungen der Satzung wird unterscheiden zwischen einer normalen Satzungsänderung und der Änderung des Vereinszwecks. Vereinszweck ist der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit. Er findet sich in der Satzung regelmäßig in der Formulierung „Zweck des Vereins ist die Förderung von ...“. Im Zweifel sollte die Frage, ob eine Zweckänderung vorliegt, mit dem zuständigen Vereinsregister geklärt werden.
Gemäß § 33 Abs. 1 BGB ist zur Änderung des Zwecks des Vereins die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich eingeholt werden muss.
Eine sonstige Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Gemäß § 40 BGB kann die Vereinssatzung jedoch von diesen Vorgaben abweichen, insbesondere also andere Mehrheiten festlegen.
Jede geplante Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung muss rechtzeitig vorher zusammen mit der Einberufung und inhaltlich ausreichend bekannt gemacht werden.