Da Vereine regelmäßig kein Handelsgewerbe betreiben, gibt es keine handelsrechtlichen Vorgaben zur Rechnungslegung.
Pflicht zur Bilanzierung aus Spezialrecht
Eine Bilanzierungspflicht ergibt sich für bestimmte Organisationen (zum Beispiel Krankenhaus oder Pflegeheim) nur aus spezialgesetzlichen Regelungen (zum Beispiel der Pflegebuchführungsverordnung).
Pflicht zur Bilanzierung aus Steuerrecht
Eine Pflicht zur Bilanzierung ergibt sich - zweitens - nur aus dem Steuerrecht. Die steuerliche Bilanzierungspflicht nach § 141 Abgabenordnung bezieht sich aber nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Umsätze und Gewinn im Zweckbetrieb spielen keine Rolle.
Eine Bilanz erstellen müssen deshalb nur Vereine, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- die Umsatzgrenze von 600.000 Euro pro Jahr überschreiten oder
- mehr als 60.000 Euro Gewinn im Jahr erwirtschaften.