§ 28b Infektionsschutzgesetz: Maskenpflicht in WfbMs und in besond. Wohnformen

Fachinformation - geschrieben am 27.10.2022 - 16:32

UPDATE 31.10.2022:
In der Anlage haben wir eine aktuelle Handreichung des Paritätischen Gesamtverbands hinsichtlich der Auslegungsfragen  zur Umsetzung der neuen Corona-Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beigefügt (s.u.)

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Aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat uns am heutigen 27. Oktober über unseren Paritätischen Gesamtverband die nachfolgende Nachricht erreicht, über die wir hier gerne informieren.

Zentrale Inhalte sind:

WfbMs und andere Leistungsanbieter:

  • fallen nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen - das bedeutet, dass weder die dort Tätigen noch Besucher*innen unter die Masken- und Testpflicht fallen.
  • Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern ist vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

 

Besondere Wohnformen:

  • gelten prinzipiell die Regelungen des § 28b IfSG
  • Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht dort in den Fällen nicht
    • wenn der Mensch mit Behinderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auf eine Kommunikation ohne Atemschutzmaske angewiesen ist
    • für betreute Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmen Räumlichkeiten. In den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können dazu beispielsweise die von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie Küche und Wohnzimmer zählen
  • Bei der lebensnahen Ausgestaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in diesen Räumlichkeiten ist das Infektionsrisiko für die betreuten Personen angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

BMAS-Nachricht im Originaltext:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
 
zu den im § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten, gab es in den vergangenen Wochen viele Anfragen, u.a. zur Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske in Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen.
 
Gemeinsam mit dem für das IfSG zuständigen BMG haben wir diese eingehend erörtert und sind dabei zu folgendem Ergebnis gekommen, über das ich Sie gerne unterrichten möchte:

 
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX fallen nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen. Maßgeblich für den Infektionsschutz in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern ist vielmehr die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Das Bundesministerium für Gesundheit wird dies in geeigneter Form ebenfalls klarstellen (z. B. über FAQs).
 
In den besonderen Wohnformen gelten die Regelungen des § 28b IfSG. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht dort in den Fällen nicht, in denen der Mensch mit Behinderungen aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse auf eine Kommunikation ohne Atemschutzmaske angewiesen ist. Die Maskenpflicht besteht ebenfalls nicht für betreute Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmen Räumlichkeiten. In den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können dazu beispielsweise die von den Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie Küche und Wohnzimmer zählen. Bei der lebensnahen Ausgestaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in diesen Räumlichkeiten ist das Infektionsrisiko für die betreuten Personen angemessen zu berücksichtigen.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Maik Bäker
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Referat Va2 "Teilhabe schwerbehinderter Menschen, Werkstätten, versorgungsmedizinische Begutachtung“
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

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