Familienbildung nach § 16 SGB VIII leistet durch ihre leicht zugänglichen Angebote für Familien in allen Lebenslagen einen wichtigen Beitrag: Sie stärkt Eltern und Familien in ihren Kompetenzen und unterstützt sie in der Erweiterung ihrer individuellen Handlungsoptionen. Trotz ihrer gesetzlichen Verankerung im § 16 SGB VIII ist Familienbildung als Leistung ohne individuellen Rechtsanspruch zumeist weder auskömmlich noch langfristig finanziert. Dies führt dazu, dass Familien nicht überall bedarfsgerechte Unterstützungs- und Bildungsangebote vorfinden. Mit dem Ziel einer bundes- und landesgesetzlichen Stärkung dieser Leistungen hat der AWO Bundesverband 2023 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass:
– Leistungen nach § 16 SGB VIII (Familienbildung, -beratung und -erholung) eine zwingende Pflichtaufgabe in der Kinder- und Jugendhilfe sind,
– eine qualifizierte Jugendhilfeplanung unbedingte Pflichtaufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist,
– aus der Gesamtverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers für die Leistungserbringung sich die zwingende Pflicht ergibt, die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 SGB VIII notwendigen Finanzmittel bereit und die notwendigen Dienste und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Mit dem nachfolgenden Link kommen Sie auf die Seite des AWO Bundesverbandes auf der Sie das ausführliche Gutachten herunterladen können.