Offene Hilfen: Landesjugendplan 2022 - Qualifizierungen Begleiter

Fachinformation - geschrieben am 16.02.2022 - 09:34

Anbieter von Offene Hilfen-Diensten rechnen Kinder und Jugendfreizeiten für Kinder mit Behinderung teilweise über den Landesjugendplan ab.

Ab dem Jahr 2022 wird in diesem Rahmen nach der VwV zum Landesjugendplan eine Qualifikation für die Begleiter benötigt (siehe Verwaltungsvorschrift, 2.1.3.1).

Frage des Paritätischen:
Werden hier die im Rahmen der UStA-VO erforderlichen Schulungen, die eine Vielzahl der aus der Bürgerschaft tätigen Menschen in diesem Zusammenhang bereits wahrnehmen (müssen), für die Vorgaben des Landesjugendplans anrechenbar sein?

 

Antwort des Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg - Referat 23 Jugend:

Eine Vergleichbarkeit mit der JULEICA-Ausbildung ist in Bezug auf eine pädagogische Betreuungskraft dann gegeben, wenn von den jeweiligen Personen im Rahmen einer anderen Qualifizierung sowohl nach Umfang als auch Inhalten die notwendigen Kenntnisse für die praktische und theoretische Qualifizierung zum Erwerb einer JULEICA erworben wurden.

Es muss dabei der Erwerb von Kenntnissen in folgendem Umfang nachgewiesen werden:

  • eine mindestens 30 Stunden umfassende ehrenamtliche Grundausbildung in der Kinder- und Jugendarbeit (Berufsausbildungen und Studienabschlüsse mit pädagogischer Ausrichtung erfüllen die Voraussetzungen ebenfalls).
  • einen auf die Zielgruppe abgestimmten Erste-Hilfe-Kurs (mind. im Umfang der Sofortmaßnahmen am Unfallort).

Entsprechend der Grundausbildung zur JULEICA müssen dabei folgende Inhalte innerhalb der anderen Qualifizierung nachgewiesen werden können:

  • Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung und Motivation von Gruppen und Durchführung von Projekten,
  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
  • Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes.

Ein Bedarf an aufgrund von Teilnehmenden mit körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung zusätzlich notwendigen Betreuungs- und Assistenzkräften wird bei Jugenderholungsmaßnahmen im begründeten Einzelfall im Rahmen der Betreuenden-Teilnehmenden-Relation berücksichtigt und ist bei der Antragsstellung aufzuführen. Im Rahmen der außerschulischen Jugendbildung werden solche Betreuungs- und Assistenzkräfte durch einen erhöhten Tagessatz pro Teilnehmenden mit körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung berücksichtigt.

VwV-KJA-JSA_2022.pdf
Ansprechperson

Wichtige Werkzeuge

Artikel merken