Neu durch das BTHG ist die Klarstellung, dass bei Versorgungsverträgen nach § 38 SGB IX einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind.
Der Begriff der Wirksamkeit wird vom Gesetzgeber im Recht der Eingliederungshilfe bezogen auf Leistungserbringer verwendet, die eine Wirkung der Leistung im Einzelfall ermöglichen sollen. Zusammenhänge werden zwischen der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Wirksamkeit der Leistung hergestellt.
Dahinter ist die Absicht zu erkennen, die sich Leistungserbringung stärker an der tatsächlich von den Leistungsberechtigten erreichten Teilhabe (§§ 1, 90 [ab 2020] SGB IX) orientieren müssen. Die Überprüfung der Zielerreichung von Leistungsberechtigten Personen kann Rückschlüsse auf die individuelle Wirkung von Teilhabeleistungen im Einzelfall erlauben, sie ist jedoch nur bedingt geeignet, die Wirksamkeit der Leistungserbringung eines Dienstes oder einer Einrichtung zu beurteilen.
Ursächlich hierfür sind die Besonderheiten der von Koproduktion geprägten Dienstleistungen. Zur Beurteilung der Wirksamkeit von Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne der Messung von Ergebnisqualität sind noch erhebliche Forschungsanstrengungen zu leisten.