Neufassung der Verwaltungsvereinbarung STÄRKE ab 1. Januar 2024

Fachinformation - geschrieben am 15.02.2024 - 22:57

Mit STÄRKE hat das Land eine seit vielen Jahren verlässliche Förderung geschaffen, die vorausschauende Planungen ermöglicht. Auch für das Jahr 2024 beabsichtigt das Land in der ersten Verteilrunde ca. 3 Mio. Euro für die Durchführung von Angeboten vor Ort zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die einzelnen Stadt- und Landkreise erfolgt auf der vereinbarten und bewährten Grundlage, so dass die in der ersten Verteilrunde jeweils verfügbaren Mittel aus STÄRKE bereits jetzt abgeschätzt werden können. Aus diesem Grund und um landesweit über das ganze Jahr ein gutes, am Bedarf de rFamilien orientiertes Familienbildungsangebot sicherzustellen, appeliert das Land an die Stadt- und Landkreise, den Anbietern vor Ort die Finanzierung ihrer Familienbildungsangebote möglichst zeitnah unter Haushaltsvorbehalt in Aussicht zu stellen und damit nicht abzuwarten, bis die Bewilligungen des KVJS vorliegen. Auf diese Weise könnten verfahrensbedingte Verzögerungen vermeiden und dafür Sorge getragen werden, dass schon frühzeitig im Jahr ein gutes Familienbildungsangebot zur Verfügung stünde.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration weist auf folgende einzelne Inhalte der neuen VwV STÄRKE hin:

  1. Verweis auf die Rahmenkonzeption Familienbildung (Nr. 2.1 VwV STÄRKE): Ziel ist es, ein flächendeckendes bedarfs- und sozialraumorientiertes Angebot zu schaffen, um den vielfältigen Bedürfnissen der Familien bestmöglich begegnen zu können. In diesem Sinne können und sollen die STÄRKE-Koordinierenden - auch mit Unterstützung des KVJS - die Angebote aktiv mitgestalten. Dabei kann auch auf die Erfahrungen der vom Land geförderten Modellvorhaben zur Umsetzung der Rahmenkonzeption Familienbildung zurückgegriffen werden.
     
  2. Bekanntmachung der STÄRKE-Angebote durch Einwohnermeldeämter und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Nr. 2.2 VwV STÄRKE): Entsprechend den Anmerkungen von kommunaler Seite im Anhörungsverfahren wird das bisherige Verfahren beibehalten. Unter Umständen könnten die Stadt- und Landkreise bzw. Städte mit eigenem Jugendamt jeweils selbst die Einwohnermeldeämter für diese Aufgabe anfragen und nach deren Einverständnis mit der Aufgabe der Bekanntmachung der STÄRKE-Angebote beauftragen.
     
  3. Digitale Bekanntmachung der STÄRKE-Angebote (Nr. 2.2 VwV STÄRKE): Da Familien vor allem im digitalen Raum nach Informationen suchen, ist es wichtig, dass die Angebote auch digital leicht auffindbar sind. Die digitale Veröffentlichung der STÄRKE-Programme vor Ort ist eine unverzichtbare Grundlage, damit wir auch die Möglichkeiten auf Landesebene zur Bekanntmachung der regionalen STÄRKE-Angebote nutzen können.
     
  4. Die Aufnahme von Angeboten zu gesellschaftlich relevanten Entwicklungen (Nrn. 4.1 b), 4.3.2, 5.3 VwV STÄRKE) ermöglicht künftig, auf aktuelle Geschehnisse (z.B. COVID-19-Pandemie) flexibler und auf sich neu zeigende Unterstützungsbedarfe kurzfristig reagieren zu können. Da Schwerpunkt der Landesförderung weiterhin die Angebote für Familien in besonderen Lebenslagen bleiben, ist eine Förderung von Angeboten, die sich auch an andere Familien richten, nur möglich, wenn und soweit eine Förderung von Kursen zu bestimmten Themen ausdrücklich zugelassen ist.
     
  5. Offene Kurse ohne Anmeldung (Nrn. 4.3.1 und 5.4 VwV STÄRKE): Durch den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Anmeldung kann ein Familienbildungsangebot niederschwelliger gestaltet werden, wenn durch eine besondere Situation oder Bedarfslage der Zielgruppe der Verzicht auf die Anmeldung begründet werden kann.
     
  6. Familienbildungsfreizeiten mit Übernachtung im eigenen Haushalt (Nr. 5.6 VwVSTÄRKE): Nach erfolgreicher Erprobung im Rahmen der Freizeiten „Stärker nach Corona sind als niederschwelliges und auch für Anbieter leichter umsetzbares Angebot nun auch Familienbildungsfreizeiten mit Übernachtungen im eigenen Haushalt möglich, um die Eltern-Kind Beziehungen in Familien in belasteten Lebenslagen zu stärken.
     
  7. Es wurde ein Handlungsspielraum des Sozialministeriums für die Erprobung neuer Angebote/Formate (Nr. 4.5 VwV STÄRKE) zur Weiterentwicklung der Familienbildung geschaffen.
     
  8. Zugunsten ausgewählter landesweiter oder überregionaler Angebote für einzelne Zielgruppen können Mittel an auf Landesebene tätige Träger zugewiesen werden (Nr. 6.1 VwV STÄRKE): Dies gilt derzeit für landesweite Freizeiten für kleine Zielgruppen, eine Einzelförderung von Trägern ist nicht vorgesehen.
     
  9. Durch den Hinweis in Nr. 6.2 VwV STÄRKE wird klargestellt, dass eine Finanzierung von Pflichtleistungen der Kommunen insbesondere im Bereich der Hilfe zur Erziehung über das Landesprogramm STÄRKE nicht in Betracht kommt. Familien,die auch andere Leistungen der Jugendhilfe beziehen, dürfen selbstverständlich weiterhin auch STÄRKE-Kurse in Anspruch nehmen.
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