Änderungen bei Leistungen für Familien im Jahr 2024

Fachinformation - geschrieben am 15.02.2024 - 20:15
Hände von Eltern umfassen Babyfüße

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Änderungen bei Leistungen für Familien bekannt gegeben. Hier ein Überblick:

Kinderzuschlag:
Der Kinderzuschlag wird ab dem 1. Januar 2024 erhöht - von bis zu 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.

Unterhaltsvorschuss:
Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss

  • für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 230 Euro - und damit 43 Euro mehr als zuvor,
  • für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 301 Euro - das sind 49 Euro mehr als zuvor,
  • und für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro - also 57 Euro mehr als zuvor.

Kinderfreibetrag:
Der Kinderfreibetrag erhöht sich für das Jahr 2024 um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind. Im Laufe des Jahres 2024 wird mit einer weiteren Erhöhung gerechnet.
 
Kinderkrankentage:
Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage erhöht sich - gegenüber den Jahren vor der Corona-Pandemie - von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Neue Regelungen beim Elterngeld:
Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.

Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.

Bürgergeld-Beziehende:
Für Alleinstehende erhöht sich der Regelbedarf zum Jahreswechsel von 502 auf 563 Euro.
Bei Paaren, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, steigt er von 451 auf 506 Euro je Partner.
Für Kinder erhöhen sich die Regelbedarfe abhängig vom Alter: 0- bis 5-Jährige erhalten 357 Euro (39 Euro mehr), 6- bis 13-Jährige 390 Euro (42 Euro mehr), 14- bis 17-Jährige 471 Euro (51 Euro mehr).
Schulkinder erhalten mehr für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die Änderung gilt für die beiden Schulhalbjahre, die im Jahr 2024 beginnen. Für Ausstattung gibt es künftig 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr.

 

Quelle: BMFSFJ

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