- Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen können gewährt werden, wenn die sozialpädagogische Hilfe bei der beruflichen und/oder schulischen Eingliederung im Vordergrund steht.
- Allerdings ist die Jugendhilfe in vielen Fällen gegenüber den Leistungen der Agentur für Arbeit / des Jobcenters nachrangig (siehe Frage 5)
Tipp für die Antragsbegründung: Wenn Du einen Antrag z.B. auf eine sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs-/Beschäftigungsmaßnahme stellen willst, solltest Du gut begründen, dass nicht die Ausbildung/Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Vordergrund steht, sondern Du in erster Linie sozialpädagogische Unterstützung brauchst, z.B. um Deinen Alltag oder Deine Wohnsituation zu organisieren.
Rechtliche Grundlagen:
§ 13 Abs. 2 SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__13.html
Das Jugendamt entscheidet über einen Antrag nach eigenem Ermessen („Kann-Vorschrift“). In einem möglichen Gerichtsverfahren darf das Gericht hier nur prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung Fehler gemacht wurden. Ermessensfehler sind z.B.,
- wenn sachfremde Erwägungen, wie Spargründe, als Begründung für die Ablehnung eines Antrags angeführt werden, da dies nicht rechtmäßig ist (Ermessensfehlgebrauch) oder
- einfach nur pauschal darauf verwiesen wurde, dass ab dem 18. Geburtstag das Jugendamt nicht mehr zuständig sei, also Deine persönliche Situation gar nicht angeschaut wurde (Ermessensnichtgebrauch).