Ich möchte auch nach meinem 18. Geburtstag in einer Wohngruppe, Pflegefamilie oder im betreuten Jugendwohnen wohnen oder eine ambulante Jugendhilfeleistung (z.B. die Unterstützung durch einen Erziehungs­beistand/Betreuungshelfer) in Anspruch nehmen

Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

Die Jugendhilfe, die nach dem 18. Geburtstag erbracht wird, nennt man nach dem Gesetz Hilfe für Junge Volljährige. Hilfe für junge Volljährige soll gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die Hilfe ist aufgrund Deiner Lebenssituation erforderlich,
    z.B. weil Du bereits Jugendhilfe in Anspruch nimmst, nicht auf die Unterstützung duchr deine Eltern zurückgreifen kannst oder Du Probleme hast, die Du alleine nicht bewältigen kannst (beispielsweise mit der Schule, der Ausbildung, der Arbeit oder der Polizei) und

  • Du brauchst die Hilfe für eine eigenverantwortliche Lebensführung,
    z.B. um zu lernen alleine in einer Wohnung zu leben, mit Geld umzugehen und die Schule/Ausbildung erfolgreich abzuschließen und

  • Du brauchst die Hilfe für deine Persönlichkeitsentwicklung,
    um bestimmte Fähigkeiten zu verbessern, z.B. Konfliktfähigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchhaltevermögen oder die Fähigkeit sich in eine Gemeinschaft einzufügen, selbstständig zu leben, ... und

  • es muss die Aussicht bestehen, dass die Hilfe zu einem erkennbaren Erfolg führen wird.
    Hier dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden - die Ziele sollten für Dich in Deiner eigenen Einschätzungen auch erreichbar sein.

Und nach dem 21. Geburtstag? Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus „fortgesetzt“ werden.

 

Rechtliche Grundlagen:

§ 41 I 1 SGB VIII
(= Achtes Sozialgesetztbuch)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__41.html

§ 41 SGB VIII ist eine sogenannte "Soll-Vorschrift", die der Behörde nur ein "begrenztes Ermessen" einräumt.
Das heißt übersetzt:
im Regelfall muss die Hilfe gewährt werden, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind.

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