Bei besonderen Schwierigkeiten, z.B. wenn Du aus dem Jugendarrest/Jugendstrafe entlassen worden bist, ein Drogenproblem hast oder wenn Du von Obdachlosigkeit bedroht bist, hast Du einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten (Sozialhilfe), wenn Du dazu aus eigener Kraft nicht in der Lage bist.
Das zuständige Sozialamt findest Du unter: https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Hilfe+zum+Lebensunterhalt+Sozialhilfe+beantragen-951-leistung-0external link, opens in a new tab
Rechtliche Grundlagen:
§ 67 SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__67.htmlexternal link, opens in a new tab
Jugendhilfe-Leistungen sind gegenüber Leistungen der Sozialhilfe vorrangig, soweit der sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf im Vordergrund steht, z.B. aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__10.htmlexternal link, opens in a new tab).