Bei besonderen Schwierigkeiten, z.B. wenn Du aus dem Jugendarrest/Jugendstrafe entlassen worden bist, ein Drogenproblem hast oder wenn Du von Obdachlosigkeit bedroht bist, hast Du einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten (Sozialhilfe), wenn Du dazu aus eigener Kraft nicht in der Lage bist.
Das zuständige Sozialamt findest Du unter: https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Hilfe+zum+Lebensunterhalt+Sozialhilfe+beantragen-951-leistung-0
Rechtliche Grundlagen:
§ 67 SGB XII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__67.html
Jugendhilfe-Leistungen sind gegenüber Leistungen der Sozialhilfe vorrangig, soweit der sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf im Vordergrund steht, z.B. aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__10.html).