Änderungen des StGB bei Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder

Fachinformation - geschrieben am 16.02.2024 - 00:58

Das Deutsche Kinderhilfswerk, ECPAT Deutschland, die Stiftung Digitale Chancen und Innocence in Danger begrüßen die geplanten Änderungen des Strafgesetzbuches bei der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Die Organisationen sind sich darin einig, dass es zum einen eine konsequente Strafverfolgung in diesem Bereich geben muss, andererseits aber auch Ausnahmetatbestände beispielsweise für Jugendliche geschaffen werden müssen. Zudem sollte der Begriff „kinderpornografische Inhalte“ zeitgemäß an den aktuellen Stand der Diskussionen um digitale Gewalt angepasst werden. Dementsprechend sollten diese Inhalte als das benannt werden, was sie sind, angelehnt an den international etablierten Begriff „Child Sexual Abuse Material“, als Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch. 

Mit ihren Stellungnahmen reagieren die Organisationen auf die Verbändekonsultation des Bundesjustizministeriums zur Überarbeitung des §184b StGB, mit der nicht beabsichtigte Konsequenzen der Änderung der Rechtsvorschrift im Jahre 2021 beseitigt werden sollen. Vor zwei Jahren wurde im §184b StGB – „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ – das Strafmaß auf ein bis zehn Jahre erhöht. Damit ging die Heraufstufung des Tatbestandes auf ein Verbrechen sowie eine Versuchsstrafbarkeit einher. Dadurch gerieten aber Personen in Strafverfahren, die versuchten Beweise zu sichern oder vor der Verbreitung von Darstellungen sexueller Gewalt gegen Kinder zu warnen. Die geplante Änderung des Strafgesetzbuches erlaubt durch eine Herabsetzung des Mindeststrafmaßes die Einstellung solcher Verfahren, wenn keine Absicht der Nutzung der Materialien im Sinne von §184b StGB festgestellt wird. 

 

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