Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG benötigen einen durch die zuständige Behörde ausgestellten Behandlungsschein, um einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen. Der Behandlungsschein hat eine Geltungsdauer von drei Monaten bis zu wenigen Tagen. Wird der Patient an einen anderen medizinischen Versorger überwiesen, muss wieder ein neuer Behandlungsschein ausgestellt werden. Um die zuständigen Behörden zu entlasten sowie akut Erkrankten schnellen Zugang zu medizinischen Hilfen zu gewähren, wurden in den größeren Sammelunterkünften ärztliche Sprechstunden eingerichtet, die mehrmals wöchentlich oder auch täglich geöffnet sind und in diesen Zeiten auch ohne Behandlungsschein aufgesucht werden können. Betrieben werden die Einrichtungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst und viele ehrenamtlich engagierte Ärzte sowie anderes Gesundheitspersonal.