Die rechtlichen Grundlagen zum Arbeitsmarktzugang von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung sind in den §§ 47 und 59 bis 61 sowie 63a des Asylgesetzes (AsylG), §§ 39, 40, 60a und 61 des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie in den §§ 26 und 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt.
In den Paragraphen § 60a Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist geregelt, wann die Erwerbstätigkeit, die die selbständige Tätigkeit einschließt (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nicht erlaubt werden darf; im Umkehrschluss kann ansonsten die Erwerbstätigkeit und damit auch die selbständige Tätigkeit zugelassen werden.
Mit den Neuerungen durch das Asylbeschleunigungsgesetz vom 23.10.2015 wurden die Integrationskurse nun auch für Asylbewerber*innen mit einer hohen Bleibeperspektive geöffnet. Diese sind geregelt im § 44 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Auf den Integrationskurs aufbauend, ist auch die berufsbezogene Deutschförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) möglich.