Das Jugendamt unterstützt Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, die angemessene Unterbringung, das Kindeswohl (z.B. in Fällen von innerfamiliärer Gewalt) und die Wahrung der Rechte etc. zu überwachen. All dies gilt auch für alle geflüchteten Kinder und Jugendliche in den verschiedenen Unterkunftsarten und unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Die Jugendämter sind – bis auf Ausnahmen – bislang in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften mit ihren Angeboten aus dem Jugendhilfesystem mit Büros nicht präsent. Das Jugendamt ist zudem gesetzlich verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen (Link zu umF), das oder der unbegleitet nach Deutschland kommt, in seine Obhut zu nehmen. Eine individuelle Kindeswohlgefährdung stellt dabei keine Voraussetzung für die Inobhutnahme dar. Die Inobhutnahme ist eine zeitlich befristete Maßnahme, die vom Familiengericht bestätigt werden muss. Zudem hat das Jugendamt die Federführung bei der Klärung der Möglichkeit einer Familienzusammenführung.