Mit Artikel 5 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde das Bundesfreiwilligendienstgesetz um den § 18 -Bundesfreiwilligendienst (BFD) mit Flüchtlingsbezug- ergänzt. Damit wurden die Engagementmöglichkeiten von in Deutschland lebenden Freiwilligen für Flüchtlinge im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes erweitert. Das Sonderprogramm ist bis zum 31.12.2018 befristet. Bis zu 10.000 Vereinbarungen mit Flüchtlingsbezug sind pro Jahr möglich. Die Belegung der Plätze aus dem Sonderprogramm muss einen Bezug zur Flüchtlingshilfe haben, also entweder muss der Einsatz in der Flüchtlingshilfe erfolgen oder aber der Dienst durch geflüchtete Menschen geleistet werden.