Es gibt eine neue EU-Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. Sie ist bereits seit dem 10.10.2025 in Kraft. Die Vorschriften der EU-Verordnung gelten direkt und unmittelbar und bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in das deutsche Recht.
Zentraler Gegenstand der Verordnung ist die „Politische Werbung“, die in Art. 3 Nr. 2 TTVO definiert wird. Gemeint ist „die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt“.
Sie muss geeignet und darauf ausgerichtet sein, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder eines Rechtsetzungsprozesses zu beeinflussen.
Beispiel: Ein Verein schaltet eine bezahlte Facebook-Anzeige wie „Unterstützt strengere Klimagesetze“ oder „Stimmt für Gesetz XY – es schützt Menschenrechte“– gelten bereits als politische Werbung.
Bezahlte politische Werbung muss künftig klar dokumentiert und gekennzeichnet werden: Auftraggeber / Sponsor (z. B. der Verein), Budget der Kampagne, politisches Ziel (Wahl, Abstimmung, Gesetzesfrage) und Einsatz von Targeting (gezielte Ansprache von Zielgruppen). Plattformen müssen diese Informationen sichtbar machen und archivieren.
Targeting ist nur mit expliziter Einwilligung der Nutzer zulässig. Sensible Daten (Religion, Ethnie, sexuelle Orientierung) dürfen nicht verwendet werden. Damit werden gezielte Kampagnen für bestimmte Gruppen deutlich schwieriger.
Nicht betroffen sind normale Meinungsäußerungen, Fachartikel und unbezahlte Social-Media-Posts.
Was gilt für gemeinnützige Organisationen?
Politische Betätigung ist für gemeinnützige Organisationen weiterhin zulässig, wenn sie der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dient, diesem Hauptzweck funktional untergeordnet ist und die Zweckverfolgung zwangsläufig mit einer politischen Zielrichtung verbunden ist. Auch Aufrufe zu konkreten Handlungen sind zulässig, wenn sie dem gemeinnützigen Zweck dienen. Der Verein trägt die Beweislast dafür, dass seine politischen Aktivitäten den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken dienen. Dies erfordert eine detaillierte Dokumentation der Kampagnenziele, der Inhalte und des Kontextes. D.h. sie dürfen auch weiterhin ihre satzungsgemäßen sozialpolitischen Interessen verfolgen.
Kurz gesagt:
- Unbezahlte Posts über Menschenrechte → in der Regel keine politische Werbung
- Bezahlte Ads oder gezielte Kampagnen → politische Werbung
Auf unserer internen Homepage finden Sie weitergehende Informationen und Beispiele: Neue EU-Regeln für „politische Werbung“ | Paritätischer Landesverband Baden-Württemberg Mitgliederportal
Zur Verordnung (EU) 2024/900, Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung).