Bundesteilhabegesetz zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Fachinformation - geschrieben am 19.12.2022 - 17:08
Junger Mann mit Downsyndrom an einem Laptop

Anspruch: Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen

Bereits im Jahr 2008 ist in den Vereinten Nationen das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen” (kurz UN-Behindertenrechtskonvention) entstanden. Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, „den gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.“

177 Ländern, darunter auch Deutschland, haben sich den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet. Zentrale Grundlage der Eingliederungshilfe ist daher, dass alle Menschen mit Behinderungen, die in Deutschland leben, in jedem Alter das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen haben. Um diese Rechte umzusetzen, wurde das Bundesteilhabegesetz eingeführt.

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz, BTHG) wurde vor sechs Jahren (am 29. Dezember 2016) vom Bundestag verabschiedet. Zum 1. Januar 2023 tritt dieses stufenweise eingeführte Gesetz vollständig in Kraft.

Seit 1. Januar 2021 bildet der Landesrahmenvertrag SGB IX die Grundlage zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg.

Zeitenwende? Vom Fürsorgesystem zum modernen Teilhaberecht

Seitdem vollzieht sich die vielleicht größte Systemveränderung, die die Eingliederungshilfe bisher erlebt hat. Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes bedeutet nichts weniger als die Abkehr vom bisherigen „Fürsorgesystem“ hin zu einem „modernen Teilhaberecht“ wie es die UN-Behindertenrechtskonvention fordert. Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben und ihr Leben selbst bestimmen können. Sie sollen mit entsprechender Assistenz so leben und teilhaben können wie Menschen ohne Behinderungen. Die dafür notwenigen Assistenzleistungen und Hilfen sollen individuell und personenzentriert ausgestaltet werden. Jeder Mensch mit Behinderung soll also genau die Unterstützung bekommen, die sie oder er zur vollumfänglichen gleichberechtigten Teilhabe benötigt.

Die Verpflichtung, die Forderungen der UN- Behindertenrechtskonvention und die Ziele des BTHGs umzusetzen, erfordert eine grundlegend veränderte Haltung, Herangehensweise und Ausrichtung der Eingliederungshilfe in Baden- Württemberg.

Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Teilhabe und Inklusion in allen Lebensbereichen
Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Personenzentrierung konsequent umsetzen
Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Umfängliche Barrierefreiheit  in den Gemeinwesen voranbringen und gelebte Inklusion  vor Ort unterstützen
Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Teilhabe auch  im Lebensbereich Freizeit sicherstellen
Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Inklusion von Anfang an ermöglichen
Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Inklusive  Bildung  stärken
Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben für alle ermöglichen
Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Personenzentrierte Assistenzen und Hilfen durch Aufwertung der Berufe in der Eingliederungshilfe sicherstellen
Forderungen für eine gleichberechtige Teilhabe
Ansprechperson

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