14.12.21: Neue CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verkündet

Fachinformation - geschrieben am 14.12.2021 - 16:41

wie bereits angekündigt haben, hat das Land die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (COV KH/P) an die Vorgaben des § 28b IfSG angepasst. Die geänderte COV KH/P wurde am 14.12. notverkündet und tritt damit am 15. Dezember 2021 in Kraft (LINK).

 

Die neue COV KH/P orientiert sich an der Systematik des § 28b Abs. 2 IfSG und unterscheidet nicht mehr zwischen Besuchern und externen Personen:
Beide Personengruppen fallen künftig unter den umfassenderen Besucherbegriff entsprechend § 28b Abs. 2 IfSG; wo nötig wird beim jeweiligen Tatbestand differenziert. Die nunmehr bundesrechtlich in § 28b Abs. 2 IfSG geregelten Testpflichten wurden aus § 3 COV KH/P herausgenommen.  

 

Ab kommenden Montag, den 20. Dezember 2021 gelten für nicht immunisierte Besucherinnen und Besucher von stationären Pflegeeinrichtungen („Pflegeheime“) strengere Besuchsregelungen. Sofern die Alarmstufe II gilt, ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu Pflegeheimen nur noch nach Vorlage eines Testnachweises über einen negativen PCR-Test zulässig. PCR-Tests sind von Besucherinnen und Besuchern in eigener Verantwortung zu organisieren und müssen von den Einrichtungen nicht angeboten werden.

Die konsolidierte Fassung der ab 15.12.2021 geltenden COV KH/P sowie eine aktualisierte Regelungsübersicht finden Sie per nachfolgenden Links.

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