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Hinweise zur Meldung der 2020 in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge gegenüber dem AFBW in Zusammenhang mit dem Rettungsschirm nach § 150 Abs. 3 SGB XI

In dem auf das Finanzierungsjahr (hier: 2020) folgende Abrechnungsjahr (hier: 2021) erfolgt die Abrechnung der Umlagebeträge sowie die Abrechnung der Ausgleichszuweisungen.

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