Vorsichtige Wiedereröffnung der Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg seit 15.03.2021 möglich

Fachinformation - geschrieben am 23.03.2021 - 12:06

Zum 12.03.2021 erschien die Verordnung, die zum 27.03.2021 aktualisiert wurde. Sie ermöglicht seit 15.03.2021 eine vorsichtige Wiedereröffnung der Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg. Bei einer stabilen Inzidenz von unter 100 sind dann wieder Angebote der Kinder- und Jugendarbeit erlaubt. Konkret bedeutet dies eine Beteiligtenzahl von 18 Personen im Außenbereich und 12 Personen im Innenbereich. Ist an fünf Tagen in Folge eine Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 vorhanden, so erhöht sich die zugelassene Beteiligtenzahl auf 30 Personen im Außenbereich und 18 Personen im Innenbereich. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge bei 100 oder über 100, sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nur präsenzlos, z.B.  als Online-Angebot, erlaubt. Nicht gestattet sind Angebote, bei denen die Teilnehmenden und Betreuungskräfte nicht im eigenen Haushalt übernachten.

In der zum 27.03.2021 gültigen Version wurde auch die Notbetreuung an Schulen berücksichtigt. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge bei 100 oder darüber, ergibt sich folgende Regelung: Im Rahmen der Notbetreuung an Schulen nach § 1f Absatz 8 CoronaVO sind abweichend von Satz 1 Betreuungsangebote in der unterrichtsfreien Zeit mit einer maximalen Beteiligtenzahl von zwölf Personen im Innenbereich und 18 Personen im Außenbereich von Schulen in Präsenz gestattet. Bei den Angeboten werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betreuungskräfte zusammengezählt.

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