Neue CoronaVO ermöglicht weitere Öffnung in der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

Fachinformation - geschrieben am 30.06.2020 - 17:53

Einhergehend mit der CoronaVO Baden-Württemberg, die zum 01.07. in Kraft tritt, wurde die CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit überarbeitet. Die neue Fassung vom 26.06. liegt vor und gilt gleichfalls ab 01.07.2020.

Die wesentlichen Änderungen in Verbindung mit der CoronaVO Baden-Württemberg sind:

  • Die Angebote sind nun im öffentlichen, halböffentlichen und privaten Raum möglich.
  • Die neue Verordnung sieht eine Unterscheidung in  Form von Ansammlungen und Veranstaltungen vor. Danach ist von einer Veranstaltung auszugehen, wenn die Teilnehmenden für die Dauer des Angebots feststehen. Es dürfen dann bis max. 100 Teilnehmende sein. Hier gelten die entsprechenden Regelungen der allgemeinen CoronaVO. Steht die Teilnehmer*innen nicht fest, spricht man von einer Ansammlung. Es dürfen hier bis max. 20 Personen sein. Eeine Dokumentation ist hir nicht erforderlich.
  • Bei einer hohen Teilnehmerzahl sind feste Gruppen zu bilden.
  • Die Abstandsregelungen innerhalb des Angebots sind kein Gebot mehr, sondern nur noch Empfehlungen.
  • Beim Aufenthalt im öffentlichen Raum müssen die Beteiligten Abstand zu anderen halten.
  • Die Einrichtungen müssen grundsätzlich ein Hygienekonzept  erstellen und vorhalten.
  • Bei Freizeiten und Übernachtungsangeboten ist das Hygienekonzept um ein Präventions- und Ausbruchsmanagement zu ergänzen.

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