30.03.2020 - Erläuterungen des GKV-S zum Pflege-Rettungsschirm

Fachinformation - geschrieben am 31.03.2020 - 10:57

Der GKV-S hat am 30.03.2020 weitere Erläuterungen zum Pflegerettungsschirm veröffentlicht.

Erstattung von coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für Pflegeeinrichtungen(auf Basis von § 150 Abs. 2 und 3 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Die Corona-bedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen, können durch die voll- und teilstationären Pflegeheime und die ambulanten Pflegedienste bei noch zu benennenden zuständigen Pflegekassen unbürokratisch geltend gemacht werden. Hierfür werden in Kürze Listen und Formulare veröffentlicht.

 

 

  • Finanzierung von zusätzlicher Schutzausrüstung
  • Finanzierung zusätzlicher Personalkosten für die ambulante und stationäre Pflege
  • Finanzieller Ausgleich von Mindereinnahmen für die ambulante, stationäre Pflege

Unterstützung für Pflegebedürftige während der Corona-Pandemie

  • Voraussetzungen für die Kostenerstattung

Bereits seit Beginn der Corona-Pandemie erfolgte Maßnahmen

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