FAQ zum Thema Vereinsrecht

  • Eine interne Haftungsfreistellung des Vorstandes kommt hinsichtlich der steuerlichen Pflichten gemäß § 34 AO nicht in Betracht. Der Vorstand haftet gemäß § 69 AO persönlich für die richtige und zeitgerechte Abführung der Steuern, gleich, ob er dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Bei Steuerhinterziehung haftet der Vorstand gemäß § 71 AO. Der Vorstand hat, wenn er nicht über die… » weiterlesen
  • Der ehrenamtliche Vorstand kann sich nicht mit Mangel an Befähigung oder Erfahrung entlasten. Jeder Vorstand muss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Geschäfte des Vereins zu führen. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften wie Geschäftsführer einer GmbH, d.h. sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 GmbHG) anzuwenden.
  • Der Vorstand (ehrenamtlich oder hauptamtlich) ist verantwortlich für: Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben (Compliance) Steuerliche Pflichten (§ 34 AO) Aufzeichnung- und Buchführungspflichten (§§ 135 ff. AO) Auskunfts- und Vorlagepflichten (§§ 93, 97 AO) Steuererklärungspflichten (§§ 149 ff. AO) Zahlungspflichten, Einbehaltungs- und Abführungspflichten bei Abzugssteuern Pflicht zur… » weiterlesen
  • Beispiele: Fehlverwendung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder öffentlichen Zuschüssen Ausstellung unrichtiger Zuwendungsbestätigungen Fehler bei Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen Missachtung von satzungsrechtlichen Zustimmungsvorbehalten Vertretung ohne Vertretungsmacht Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Steuerliche Pflichten nicht erfüllt oder nicht… » weiterlesen
  • trotz Tätigkeit für den Verein oder die Stiftung (kein privates Handeln) trotz ehrenamtlicher Tätigkeit (kein oder nur geringfügiges Entgelt) trotz gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke   Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung entspricht Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Vereins
  • Grundsätzlich haftet jeder - und damit auch jede für einen Verein in irgendeiner Weise tätige Person - für einen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Nach § 823 BGB sind alle: „…die vorsätzlich oder fahrlässig (1)   das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzen oder (2)   gegen ein den Schutz eines anderen… » weiterlesen
  • Zusätzlich zur Organhaftung besteht auch eine Haftung des Vereins für Angestellte und Ehrenamtliche. Dies ist zum einen der Fall, wenn die angestellten, ehrenamtlich tätigen oder auch anderen Personen bei der Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, z.B. bei der Betreuung von Kindern oder der Leistungserbringung gegenüber Pflegebedürftigen, einen Schaden verursachen. Zum anderen haftet der… » weiterlesen
  • Die Haftung des Vereins für seine Organe ist in § 31 BGB geregelt. Danach ist der Verein für einen Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Verein muss sich also Handlungen, die… » weiterlesen
  • Bei der Frage der Haftung ist die Haftung bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden von der Verpflichtung zur Erfüllung vertraglicher Leistungsansprüche. Man sagt zwar auch, dass der Verein z.B. bei einem Mietvertrag über Räume für die Mietzahlung mit seinem Vereinsvermögen „haftet“. Bei der Zahlung von Miete, Kaufpreis, Darlehensraten, Arbeitsentgelt oder ähnlichem handelt es… » weiterlesen
  • Gemäß § 41 BGB ist für den Vereinsauflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. In der Vereinssatzung können also für die Vereinsauflösung hohe Hürden aufgebaut werden, z.B. indem die Anwesenheit einer Mindestanzahl an Mitgliedern verlangt oder auf eine qualifizierte Mehrheit aller… » weiterlesen
  • Zunächst muss in der Satzung überprüft werden, ob der Verein ein Bekanntmachungsblatt bestimmt hat. Fehlt eine Regelung, so ist nach § 50 a BGB die Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichts vorzunehmen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Dieses Blatt erfragen Sie bitte direkt beim dortigen Amtsgericht (z.B. der Verein hat seinen Sitz in Bretten, dann ist… » weiterlesen
  • Sowohl nach Vereinsrecht als auch steuerrechtlich (bei gemeinnützigen Vereinen) darf ein Vorstand eine Vergütung nur erhalten, wenn dies die Satzung ausdrücklich gestattet. Zahlt ein Verein an seinen Vorstand eine Vergütung, ohne dass dies die Satzung erlaubt, muss der Vorstand u.U. dem Verein die zu Unrecht erhaltenen Vergütungen zurückzahlen. Noch brisanter können die Auswirkungen unzulässiger… » weiterlesen
  • Durch die Entlastung des Vorstands verzichtet der Verein nur auf Ansprüche, die aus Rechnungslegung und Geschäftsbericht des Vorstands bekannt sind oder hätten sein können. Deshalb sollte der Vorstand die Mitgliederversammlung, die ihn entlasten soll, in seinem Bericht auch umfassend und detailliert informieren, sonst geht die Entlastung schnell ins Leere.
  • Haftung ressortfremder Vorstandsmitglieder für Handlungen des (intern) zuständigen Vorstandsmitgliedes (strittig) arbeitsteilige Organisation eines mehrgliedrigen Vorstands würde aber ad absurdum geführt, wenn die Tätigkeit des zuständigen Mitglieds wieder vollständig von dem Gesamtvorstand überwacht werden müsste, Insofern kann es nur um grundsätzliche Überwachungspflichten hinsichtlich der… » weiterlesen
  • In der Geschäftsordnung können die Geschäftsabläufe geregelt und insbesondere die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder durch Ressortbildung festgelegt werden. Das mindert das Haftungsrisiko der Vorstände, in deren Ressort das haftungsauslösende Fehlverhalten nicht fällt, ganz erheblich. Wichtig: die Satzung muss gestatten, dass sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben darf oder… » weiterlesen
  • Das Haftungsrisiko des (auch ehrenamtlichen) Vorstands darf nicht unterschätzt werden. So haftet der Vorstand u.a. für verspätet abgegebene Fördermittelanträge, fehlerhafte Zuwendungsbescheinigungen, Verjähren lassen von Forderungen des Vereins und unterlassene Abführung von Steuern. Auch wenn bestimmte Angelegenheiten von einem Vorstandskollegen bearbeitet werden, trifft den Gesamtvorstand die… » weiterlesen
  • Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied darf jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Ein Rücktritt „zur Unzeit“ kann allerdings zu Schadenersatzansprüchen des Vereins gegenüber dem zurückgetreten Vorstand führen.
  • Im Vereinsrecht ist dazu nichts geregelt. Ohne entsprechende Regelung in der Satzung gibt es keine automatische Verlängerung der Amtszeit eines Vorstands, d.h., der Verein läuft bei nicht rechtzeitiger Wahl Gefahr, keinen gesetzlichen Vertreter mehr zu haben, was zu einer völligen Lähmung des Vereins führen kann. Deshalb ist ratsam, in die Satzung eine Klausel aufzunehmen, dass sich die Amtszeit… » weiterlesen
  • § 181 BGB lautet: „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“ Damit ist gemeint, dass Rechtsgeschäfte verboten sind, wo der Vertreter auf beiden Seiten des… » weiterlesen
  • Nicht jede Doppelfunktion im Verein ist auch möglich. Das gilt auch für die gleichzeitige Tätigkeit als Vorstand und Kassenprüfer. Der Grund ist simpel: Der Kassenprüfer überwacht den Vorstand. Das würde bedeuten, dass sich Vorstandsmitglieder als Kassenprüfer selbst überwachen müssten, was nicht zielführend ist.