Um eine Satzungsänderung durchführen zu können, bedarf es der Einberufung einer Mitgliederversammlung, denn diese muss dem Satzungsänderungsvorschlag mehrheitlich zustimmen. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei die fristgerechte Einladung. Wird nicht fristgerecht eingeladen, liegt ein Beschlussmangel vor, der zur Unwirksamkeit der beschlossenen Änderung führt.
Für die Einberufungsfrist gibt es keine gesetzliche Regelung. Vielmehr ergibt sich die Frist in den meisten Fällen aus der Satzung des Vereins. Ihr Zweck ist es, eine ordnungsgemäß vorbereitete Teilnahme der Vereinsmitglieder zu ermöglichen. Ob die Länge der Einberufungsfrist angemessen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen im Verein. Dabei sind insbesondere die Verhältnisse entscheidend, unter denen den Mitgliedern eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Mitgliederversammlung möglich ist. Somit ergeben sich für kleine Vereine ganz andere Kriterien als für größere Vereine. Bei kleineren Vereinen können ein bis zwei Wochen als Frist ausreichen, während bei größeren Vereinen oft eine längere Einberufungsfrist erforderlich sein kann. Wird die Einberufungsfrist nicht in der Satzung festgehalten, wird ihre Angemessenheit im Streitfall durch die Gerichte beurteilt. Ist in der Satzung eine angemessene Frist vorgesehen und wird diese nicht eingehalten, können die Mitglieder die Nichtigkeit des satzungsändernden Beschlusses feststellen lassen.