Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen juristischer Personen erhoben -vergleichbar der Einkommensteuer bei natürlichen Personen. Zum Einkommen gehören generell Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieben und sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das Finanzamt ermittelt daraus einen Gewerbesteuermessbetrag, auf dessen Grundlage die Gemeinde die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer mittels ihres jeweiligen Hebesatzes berechnet und einen eigenen Steuerbescheid erteilt.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffen die Ertragssteuerpflicht gemeinnütziger Vereine. Diese sind zwar grundsätzlich von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung gilt aber nicht für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In diesem werden die wirtschaftlichen Betätigungen eines gemeinnützigen Vereins zusammengefasst, die nicht dem ideellen Tätigkeitsbereich, der Vermögensverwaltung oder den Zweckbetrieben zuzuordnen sind. Die Erträge aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben bleiben also von den Ertragsteuern befreit. Siehe hierzu folgende Übersicht:
Aufgliederung der Tätigkeitsbereiche steuerbegünstigter Körperschaften
Ideeller Bereich |
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Vermögens- verwaltung |
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wirtschaftliche Geschäftsbetriebe |
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steuerbegünstigte |
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steuerpflichtiger |
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Ertrag- bzw. Gewinnsteuerbefreiung |
Gewinnbesteuerung |
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grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht |
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Tätigkeit ohne |
Vermögensnutz-ung |
Zweckverfolgung in Geschäftsbetrieben |
anderweitige |
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zum Beispiel:
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zum Beispiel:
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zum Beispiel:
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zum Beispiel:
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Für den einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt jedoch gemäß § 64 Absatz 3 AO eine Besteuerungsfreigrenze von EUR 35.000,00. Beträgt also der gesamte Bruttoumsatz im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb höchstens EUR 35.000,00 im Jahr, bleibt der gemeinnützige Verein insgesamt von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
Liegt der Bruttoumsatz darüber, ist das Einkommen bzw. der Gewinn zu ermitteln und zu versteuern, sofern ein Steuerfreibetrag von 5.000,- Euro (§ 24 KStG und § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) überschritten wird.