Gemäß § 41 BGB ist für den Vereinsauflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt. In der Vereinssatzung können also für die Vereinsauflösung hohe Hürden aufgebaut werden, z.B. indem die Anwesenheit einer Mindestanzahl an Mitgliedern verlangt oder auf eine qualifizierte Mehrheit aller Vereinsmitglieder abgestellt wird. Problematisch ist dies aber insbesondere dann, wenn der Verein viele inaktive Mitglieder hat, die sich regelmäßig nicht an Mitgliederversammlungen und dem sonstigen Vereinsgeschehen beteiligen. Die Vereinsauflösung sollte also nicht zu sehr erschwert werden, z.B. indem bei Nichterreichen einer Mindestanwesenheit eine Folgeversammlung einberufen werden kann, die unabhängig von der Anzahl der Anwesenden entscheiden kann.