Was beinhaltet eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung? Was ist ein Vermögensschaden?

Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung hat zum Ziel, den Verband vor finanziellen Verlusten verursacht durch Organe oder Mitarbeiter aus operativen Handeln zu sichern.

Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen Personen- oder Sachschäden herleiten. Vermögensschäden sind z.B. Umsatzeinbußen, Fehlinvestitionen oder auch Auszahlung zu hoch berechneter Gehälter.

Die Haftung für schuldhaft verursachte Vermögensschäden von Dritten kann im Rahmen der Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung zusätzlich mitversichert werden. Empfehlenswert ist aber der Abschluss einer eigenständigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, denn in dieser können auch Eigenschäden des Vereins, die seine Organe und Mitarbeiter verursachen, abgedeckt werden.

Für den Bereich der Wohlfahrtspflege wurde als Spezialkonzept die „Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“ (EVH) entwickelt. Im Gegensatz zu den üblichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen gleicht hier der Versicherer Vermögensschäden aus, die der Verein durch ein schuldhaftes Fehlverhalten einer versicherten Person erleidet, ohne dass diese als Schadenverursacherin auf Ersatz in Anspruch genommen werden muss. Versichert sind die Organmitglieder sowie sämtliche haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter. Versicherungsschutz besteht sowohl für Eigenschäden, wenn dem Verein durch eine schuldhafte Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Vermögensschaden entsteht, als auch für Drittschäden, wenn der Verein oder eine versicherte Person für einen Vermögensschaden von einem Dritten in Anspruch genommen wird.

Vom Versicherungsschutz der EVH zunächst ausgeschlossen sind vorsätzlich verursachte Vermögensschäden sowie Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Beschlüssen, Vollmachten und Weisungen und sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen. Wissentliche Pflichtverletzungen können jedoch gegen einen Prämienzuschlag mitversichert werden.

Versicherungsschutz wird aber sogar auch für vorsätzlich verursachte Vermögensschäden angeboten, z.B. unter dem Begriff „EVH Premium“. Voraussetzung ist das Bestehen einer EVH unter Einschluss der wissentlichen Pflichtverletzung für alle Mitarbeiter einschließlich der Mitglieder der Organe. Versicherungsschutz besteht dann für Vermögensschäden,

  • die dem Verein selbst durch sog. Vertrauenspersonen (alle versicherten Personen im Sinne der EVH sowie Personen, die in den Vereinsräumen in arbeitnehmerähnlicher Position oder als EDV-Service-Personal tätig sind) zugefügt werden,
  • die dem Verein dadurch entstehen, das Vertrauenspersonen Dritten unmittelbar einen Schaden zufügen, für den der Verein haftet (siehe 3x1), oder
  • die dem Verein von außenstehenden Dritten mit der Absicht, sich zu bereichern, durch Eingriffe in die EDV oder durch jede Form von Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung zugefügt werden.

 

Wichtig:        Für die konkreten Bedingungen jedweder Versicherung von Vermögensschäden ist allein der Versicherungsvertrag maßgeblich. Dieser sollte daher vor Vertragsabschluss gründlich geprüft und diskutiert werden

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