Sowohl nach Vereinsrecht als auch steuerrechtlich (bei gemeinnützigen Vereinen) darf ein Vorstand eine Vergütung nur erhalten, wenn dies die Satzung ausdrücklich gestattet. Zahlt ein Verein an seinen Vorstand eine Vergütung, ohne dass dies die Satzung erlaubt, muss der Vorstand u.U. dem Verein die zu Unrecht erhaltenen Vergütungen zurückzahlen. Noch brisanter können die Auswirkungen unzulässiger Vergütungen von Vereinsvorständen bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen sein. Die Zahlung von Vergütungen an den Vorstand ohne Satzungsgrundlage wird von der Finanzverwaltung als unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung gesehen und kann zum – bis zu zehn Jahre rückwirkenden – Verlust der Gemeinnützigkeit mit hohen Steuernachzahlungen führen. Vergütung für Zeit – und Arbeitsaufwand sind alle Zahlungen, die nicht bloßer Ersatz von konkreten Aufwendungen für den Verein sind, z.B. für Porto, Reisekosten, etc. Auch die sog. Ehrenamtspauschale (720 € p.a.) ist eine Vergütung und darf nur bezahlt werden, wenn die Satzung eine Vergütung des Vorstands ausdrücklich gestattet. Vereine, die an Vorstände die Ehrenamtspauschale bezahlen, sollten unbedingt ihre Satzung daraufhin überprüfen, ob diese eine Vergütung des Vorstands erlaubt.