Die gesetzlich und in der Satzung verankerten Vorstandspflichten und -kompetenzen beginnen in dem Moment, in dem der Betreffende nach der Abstimmung erklärt, dass er die Wahlexternal link, opens in a new tab annimmt. Das Vorstandsamt beginnt also nicht mit der Eintragung in das Vereinsregister, sondern bereits mit der Annahme der Wahl. Die Eintragung ins Vereinsregister gilt also nur als öffentliche Erklärung und Beleg. Die Länge der Amtszeitexternal link, opens in a new tab ergibt sich in den meisten Fällen aus der Satzung. Gezählt wird dann ab dem Datum der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattgefunden hat.