Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigung schließen sich aus. Auch wenn aus steuerrechtlicher Sicht bei einer Vergütung von bis zu 720 Euro p.a. von einer „Ehrenamtspauschale“ gesprochen wird, versteht das Vereins-und Stiftungsrecht unter Ehrenamtlichkeit nur eine komplett unvergütete Tätigkeit. Die Möglichkeit des Auslagenersatzes bezieht sich lediglich auf den Ersatz tatsächlich getätigter konkreter Ausgaben –auch wenn bei PKW-Fahrten und Telefonkosten gewisse Pauschalen angesetzt werden dürfen. Eine (pauschale) Aufwandsentschädigung hingegen gilt als Vergütung –und ist damit nicht nur nicht ehrenamtlich, sondern unter Umständen auch steuer-und sozialversicherungspflichtig. Zudem kann die satzungswidrige Zahlung einer Vorstandsvergütung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2019, Az. 3 LB 1/17).