Die gesetzliche Unfallversicherung, geregelt im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII), ist auf dem Prinzip des Versicherungszwangs aufgebaut. Alle in § 2 SGB VII genannten Personengruppen genießen automatisch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfällen, also Unfällen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit wozu auch das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gehört (früher als „Wegeunfall“ bezeichnet), und bei Berufskrankheiten. Der Unfallversicherungsträger, z.B. die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), gewährt Leistungen nur bei Körperverletzung oder Tötung oder bei Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines orthopädischen anderen Hilfsmittels. Die Leistungen umfassen insbesondere Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe und Entschädigung durch Geldleistung. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Sachschäden im Zusammenhang mit dem Unfall (z.B. an Kleidung, Handy, Fahrrad etc.) oder auf Schmerzensgeld. Beitragspflichtig ist allein der Verein, der den Beginn einer Tätigkeit mit versicherten Personen innerhalb einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen hat. Eine gut verständliche Broschüre „Die gesetzliche Unfallversicherung“ findet sich im Internet unter www.unfallkassen.de.
Zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung gehören:
- gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII alle Beschäftigten.
Davon erfasst sind alle in abhängiger Stellung beruflich tätigen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Einkommenshöhe bei ständiger oder nur vorübergehender Tätigkeit.
- gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII alle Personen, die wie ein Beschäftigter tätig werden.
Dies sind Personen, die zu Gunsten eines Unternehmens (Vereins) wie Beschäftigte tätig werden, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Zu beachten ist aber, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Mitarbeit im Verein den üblichen Gepflogenheiten entspricht. Nur wenn es sich bei der ehrenamtlichen Mitarbeit im Verein - z.B. aufgrund des Umfangs - um eine Beschäftigung handelt, die regelmäßig im Rahmen eines versicherten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, ist der Betroffene gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII unfallversichert.
- gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII alle Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.
Durch diese Regelung besteht in den Organisationen der freien Wohlfahrtspflege ein umfassender Unfallversicherungsschutz auch für die ehrenamtlich Tätigen. Diese müssen der Berufsgenossenschaft nicht namentlich gemeldet werden. Ihr Einsatz muss aber unentgeltlich erfolgen. Dabei gelten jedoch steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die steuerfreien Pauschalen nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes nicht als Entgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die private Unfallversicherung eine völlig freiwillige Absicherungsmöglichkeit. Ihr Abschluss kommt in solchen Fällen in Betracht, in denen kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht oder in denen dieser ergänzt werden soll. In der privaten Unfallversicherung werden üblicherweise feste Beträge vereinbart, die im Invaliditätsfall, im Todesfall, für Zusatzheilkosten und für Bergungskosten ausgezahlt werden. Im Invaliditätsfall hängt dabei der auszuzahlende Betrag nicht vom tatsächlichen Bedarf ab sondern von Art und Umfang der Beeinträchtigung.