Umsatzsteuer bei Gemeinnützigen Körperschaften?

In der Übersicht werden die Einnahmenbereiche steuerbegünstigter Körperschaften und deren grundsätzliche umsatzsteuerliche Behandlung dargestellt. Für einzelne Umsätze können jedoch abweichende Steuersätze gelten.

 

Ideeller
Bereich

 

Vermögensverwaltung
(§ 14 Satz 3 AO)

 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(§ 14 Sätze 1 und 2 AO)

 

 

 

 

 

steuerbegünstigte Zweckbetriebe
(§§ 65 - 68 AO)

steuerpflichtige Geschäftsbetriebe
(§ 64 AO)

 

hierzu zählen

Mitglieds-beiträge

Spenden

Zuschüsse

Erbschaften

 

hierzu zählen z.B.:

Zinsen, Dividenden etc. (= Erträge aus Geldanlagen)

Mieteinnahmen (z.B. aus Haus- und Grundstücksvermietungen)

Pachteinnahmen (z.B. Verpachtung der Vereinsgaststätte, von Werberechten in der Vereinszeitschrift)

 

hierzu zählen z.B.:

Kursgebühren für Unterricht

Einnahmen der Heime für Behinderte oder für Pflegebedürftige

Verkaufserlöse einer WfbM

Verkauf der Vereinszeitschrift

Verkauf von Vereinsinfomaterial

hierzu zählen z.B.:

Verkauf von
Speisen und Getränken (z.B. bei Veranstaltungen)

Basare und
Flohmärkte

Erlöse aus Altmaterialsammlungen

Arbeitnehmer-überlassung
gegen Entgelt

Serviceleistungen (z.B. Gehaltsabrechnung, Buchführung)

 

Mangels
Leistungs-

austausch
erfolgt

 

Sofern keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG vorliegt
und die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nicht greift,
werden die erzielten Umsätze grundsätzlich mit folgenden Steuersätzen versteuert:

        hier

keine
Besteuerung.

 

7 %
(§ 12 Absatz 2
Nr. 8 UStG)

 

7 %
(§ 12 Absatz 2
Nr. 8 UStG)

19 %
(§ 12 Absatz 1
UStG)

Schlagworte zum Thema

War dieser Artikel hilfreich?
Warum war dieser Artikel nicht hilfreich?