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Ressortaufteilung: Möglichkeit zur Reduzierung der Haftungsrisiken?
Haftung ressortfremder Vorstandsmitglieder für Handlungen des (intern) zuständigen Vorstandsmitgliedes (strittig)
arbeitsteilige Organisation eines mehrgliedrigen Vorstands würde aber ad absurdum geführt, wenn die Tätigkeit des zuständigen Mitglieds wieder vollständig von dem Gesamtvorstand überwacht werden müsste,
Insofern kann es nur um grundsätzliche Überwachungspflichten hinsichtlich der Adäquanz der Übertragung des Zuständigkeitsbereiches gehen (analog zu § 831 BGB).
D.h. im Falle der Ressortaufteilung können sich die nicht zuständigen Vorstandsmitglieder bei einer sorgfältigen Auswahl des zuständigen Vorstandsmitgliedes grundsätzlich darauf verlassen, dass dieser seine Geschäfte ordnungsgemäß erfüllt.