Ressortaufteilung: Möglichkeit zur Reduzierung der Haftungsrisiken?
- Haftung ressortfremder Vorstandsmitglieder für Handlungen des (intern) zuständigen Vorstandsmitgliedes (strittig)
- arbeitsteilige Organisation eines mehrgliedrigen Vorstands würde aber ad absurdum geführt, wenn die Tätigkeit des zuständigen Mitglieds wieder vollständig von dem Gesamtvorstand überwacht werden müsste,
- Insofern kann es nur um grundsätzliche Überwachungspflichten hinsichtlich der Adäquanz der Übertragung des Zuständigkeitsbereiches gehen (analog zu § 831 BGB).
- D.h. im Falle der Ressortaufteilung können sich die nicht zuständigen Vorstandsmitglieder bei einer sorgfältigen Auswahl des zuständigen Vorstandsmitgliedes grundsätzlich darauf verlassen, dass dieser seine Geschäfte ordnungsgemäß erfüllt.