Ressortaufteilung: Möglichkeit zur Reduzierung der Haftungsrisiken?

  • Haftung ressortfremder Vorstandsmitglieder für Handlungen des (intern) zuständigen Vorstandsmitgliedes (strittig)
  • arbeitsteilige Organisation eines mehrgliedrigen Vorstands würde aber ad absurdum geführt, wenn die Tätigkeit des zuständigen Mitglieds wieder vollständig von dem Gesamtvorstand überwacht werden müsste,
  • Insofern kann es nur um grundsätzliche Überwachungspflichten hinsichtlich der Adäquanz der Übertragung des Zuständigkeitsbereiches gehen (analog zu § 831 BGB).
  • D.h. im Falle der Ressortaufteilung können sich die nicht zuständigen Vorstandsmitglieder bei einer sorgfältigen Auswahl des zuständigen Vorstandsmitgliedes grundsätzlich darauf verlassen, dass dieser seine Geschäfte ordnungsgemäß erfüllt.

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