Pauschalierte Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale)

Gem. § 3 Nr. 26 a EStG gibt es einen Steuerfreibetrag von 720 Euro im Jahr, wenn es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit handelt, die im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich liegt (Stand 2017). Von dieser Regelung können etwa Vereinsvorsitzende, Kassenprüfer oder andere Personen, die in einem gemeinnützigen Verein tätig sind, profitieren.

Voraussetzung für die Gewährung der Ehrenamtspauschale ist, dass es sich bei dem Ehrenamt um eine Nebentätigkeit handelt. Das ist dann der Fall, wenn Ehrenamtliche für die Freiwilligenarbeit im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwenden, die sie für ihren Hauptberuf verwenden. Der Hauptberuf muss keine bezahlte Arbeit im Sinne des Steuerrechts sein. Die Ehrenamtspauschale kann auch von Hausfrauen, Studenten, Arbeitslosen oder Rentnern geltend gemacht werden.

Zahlungen einer (oder mehrerer) Einrichtungen für solche ehrenamtlichen Tätigkeiten sind nur bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei. Werden darüber hinaus Zahlungen erbracht, müssen diese weitergehenden, die Summe von 720 Euro übersteigenden Beträge versteuert werden.

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